Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen mit dem Stand von 11.2022 sind Grundlage für jede Beauftragung
1.1 Diese AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge und für die Lizenzierung von (Stock-)Fotos. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.
1.2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Lizenznehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
1.4. Angegebene Mindestmenge an bearbeiteten Fotos sowie Dauer des Shootings wie hier auf der Webseite angegeben ist Situations- und Wetterabhängig. Sie können daher abweichen, werden aber eher überschritten.
1.5. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen.
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen gehen die einfachen Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. Diese einfachen Nutzungsrechte beinhalten die Verwendung für alle Medien (z.B. Druck, Web und Präsentationen).
2.3. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung (Homepage, Social Media, Aushang, o.ä.) zu verwenden. Wird keine Veröffentlichung gewünscht, kann dagegen jederzeit mündlich oder schriftlich widersprochen werden.
2.5. a) Die optisch bedeutsame Bildbearbeitung, sowie grobe Änderungen von Werken des Fotografen sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
2.5. b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber oder Dritte hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe von 200€ pro Werk und Einzelfall zu leisten.
2.6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger oder Abzüge an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.1. Für die Dienstleistung oder Lizenzierung gilt die zuvor vereinbarte Vergütung.
3.2. Kommt es bei einem Auftrag zu einer Überschreitung des gebuchten Zeitraums, so erhöht sich die Vergütung des Fotografen im angemessenen Umfang.
3.3. Ist der Fotograf für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht worden und wird dieser vom Auftraggeber abgesagt oder nicht eingehalten, so behält der Fotograf den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung vermindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen des Fotografen und um den Betrag, den der Fotograf mit einem anderen Auftrag an dem abgesagten Termin verdient hat.
3.4. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar.
3.5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und/oder Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.6. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.7. Der Fotograf stellt die hergestellten Werke digital in üblichen, verlustbehafteten Dateiformaten zum Download zur Verfügung. Anderweitige Übergaben der Werke sind vor Auftragsbeginn gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, digitale Daten der angefertigten Werke länger als 30 Tage zu speichern, nachdem diese dem Auftraggeber in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Für mitgebrachte Requisiten oder Gegenstände wird keine Haftung übernommen. In Fällen von Beschädigung oder Verlust sprechen sich die Vertragspartner gegenseitig von jeder Haftung frei. Dies gilt nicht für mutwillige Beschädigung. Für Unfälle während des Shootings übernimmt der Fotograf keine Haftung. Eine Haftung wird ebenfalls für den Fall ausgeschlossen, dass durch Einwirkung von Außen, höherer Gewalt oder Krankheit vor oder während des vereinbarten Foto-Termins die Aufnahmen nicht stattfinden können, oder währenddessen abgebrochen werden müssen. Hierbei ist das Shooting zu einem beiderseitig nächstmöglichen Termin nachzuholen oder fortzuführen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Auftraggeber versichert, dass alle abgebildeten Personen der Film- und Fotoaufnahmen, sowie zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung zustimmen. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
7.1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
7.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.